Arbeitsmedizinische Eignungsbeurteilung

Bei der letzten Novellierung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung wurden ehemalige arbeitsmedizinische Vorsorgen in den Status der Eignungsdiagnostik überführt.

 

Dies betrifft Überdruckarbeiten, Arbeiten mit Atemschutz, Arbeiten mit Absturzgefahr sowie Fahr-, Steuer– und Überwachungstätigkeiten.

 

Die rechtliche Umwidmung dieser ehemaligen Vorsorgen hat erhebliche Konsequenzen im beruflichen Alltag.

Nach altem Recht endete die Durchführung der jeweiligen Vorsorgemaßnahme mit einer Teilnahmebescheinigung, welche im Grunde genommen unabhängig von der gesundheitlichen Beurteilung der Untersuchten Personen ausgehändigt wurde. Die Beratung stand im Vordergrund.

 

Nunmehr jedoch, im neuen Status der Eignungsbeurteilung, führt die diesbezügliche Diagnostik am Ende zu einer Eignungsaussage. 
Für die Rechtssicherheit der vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht  initiierten Eignungsbeurteilung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er hat zu prüfen, ob der von ihm veranlasste Ablauf rechtskonform ist. Er garantiert just diese Regelkonfomität durch seine Beauftragung , wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die Eignungsbeurteilung nur noch anlassbezogen erfolgen darf und somit die alten Automatismen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge (Untersuchung nach vorgegebenen Fristen gemäß der nur für die ArbMedVV gültigen AMR2.1) nicht mehr anlassfrei fortgeführt werden dürfen.

 

 

Ein Text! Sie können ihn mit Inhalt füllen, verschieben, kopieren oder löschen.

 

 

Unterhalten Sie Ihren Besucher! Machen Sie es einfach interessant und originell. Bringen Sie die Dinge auf den Punkt und seien Sie spannend.